Eine regelmäßige Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn Sie nur Pflegegeld in Anspruch nehmen und keinen Pflegedienst mit eingebunden haben.
Werden diese Beratungen je nach Pflegegrad nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder gar zu streichen.
Wie regelmäßig muss diese Beratung erfolgen?
Bei einem Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich und vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5 muss ein Beratungseinsatz durch Sie bei einem Pflegedienst oder bei einem anerkannten Pflegeberater*in abgerufen werden.
Pflegebedürftige mit einen Pflegegrad 1 können freiwillig halbjährlich einmal ebenfalls einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, genauso wie Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2–5 die Pflegesachleistungen einmal pro Halbjahr erhalten.
Was ist der Inhalt eines Beratungseinsatzes in der häuslichen Pflege
Die Beratungsinhalte werden immer auf die individuelle Situation des Pflegebedürftigen, seiner Pflegepersonen und dem häuslichen Umfeld abgestimmt.
Das könnte zum Beispiel sein:
Im Gespräch zwischen dem Pflegeberater*in, dem Pflegebedürftigen und seiner Pflegeperson möchten wir auf den Zusammenhang zwischen den körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen und der Selbstständigkeit oder den Einsatz von noch vorhandenen Fähigkeiten aufmerksam machen. Die Pflegeperson erhält so Anregungen, Hinweise und Empfehlungen zur Lösung von Schwierigkeiten im Pflegealltag.
Durch die Dokumentation der Gesprächsinhalte ist es möglich im nächsten Gespräch dort anzuknüpfen.